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LUTTER Vermögensverwaltung GmbH
LUTTER Immobilien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln in Ergänzung zu den geltenden gesetzlich zwingenden Vorschriften die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH.

Sie enthalten auch die nach § 312c BGB, § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB und nach §§ 356, 357 BGB vorgeschriebenen Hinweise und Informationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise und Informationen über die Fernabsatzverträge gelten nur, sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
Mit Zustandekommen des Vertrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand.
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Homepage der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH einzusehen und/oder sich diese auszudrucken

§ 2 Vertragsbestimmungen

Als Verwaltervertrag ist nachfolgend der zwischen dem Vertragspartner und der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH zu Stande kommende Vertrag zu verstehen. Dieser Vertrag wird geschlossen, wenn die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH das Angebot des Vertragspartners zum Abschluss eines Verwaltervertrages annimmt.

Ergänzend gelten für den Bereich der WEG-Verwaltung die Vorschriften des § 26 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH behält sich grundsätzlich die schriftliche Fixierung des Verwaltervertrages oder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss des Verwaltervertrages mit dem Vertragspartner vor.

Der Verwaltervertrag für den Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist gemäß des nachfolgenden § 6 der AGB widerruflich.

§ 3 Art und Umfang des Angebotes

Die Dienstleistungen der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH beziehen sich auf die WEG-Verwaltung, die Verwaltung von Mehrfamilienhäusern, die Sonder- und Teileigentumsverwaltung einzelner Wohnungen und Gewerbeflächen, von Gewerbeeinheiten und das Centermanagement von Einkaufspassagen.

§ 4 Pflichten

Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH übt ihre Verwaltertätigkeit im Rahmen der WEG-Verwaltung gemäß des gesetzlichen Leitbildes der §§ 27, 28 WEG aus.

Details werden zwischen der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH und dem Vertragspartner in dem jeweils schriftlich abzuschließenden Verwaltervertrag geregelt. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen zum Verschuldensmaßstab (grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz).

Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH weist dem Vertragspartner bei Abschluss des Verwaltervertrages eine gültige, den gesetzlichen Anforderungen genügende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach. Der von der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH im Schadensfall zu ersetzende Schaden ist betragsmäßig begrenzt auf die in der nachgewiesenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung festgelegten vereinbarten Beträge. Dem Vertragspartner bleibt es nachgelassen, im konkreten Schadensfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

Bei jeder Art der Verwaltung verpflichtet sich die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH eingenommene Gelder von ihrem Vermögen gesondert zu halten.

§ 5 Vergütung

Der Vergütungsanspruch der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH entsteht gemäß den Regelungen im Verwaltervertrag. Die Höhe der jeweiligen Vergütung wird gesondert in dem abzuschließenden Verwaltervertrag zwischen den Parteien vereinbart.
Über die vereinbarte Vergütung erfolgt eine ordnungsgemäße Rechnungslegung seitens der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH.

Der Vergütungsanspruch für die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH bleibt bestehen, wenn der Vertragspartner den Verwaltervertrag widerruft (ausgenommen ein wirksamer Widerruf nach dem Widerrufsrecht gemäß § 6 der AGB) oder sich auf andere Weise von diesem Vertrag in nicht rechtswirksamer Weise löst (z.B. Kündigung, Anfechtung).

Die Rechnungen der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH sind jeweils monatlich im Voraus ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH anerkannt.
Werden von der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, wird darüber eine gesonderte Rechnung an den Vertragspartner erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.

Kommt der Vertragspartner mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, ist die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.

Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung ihrer eigenen Ansprüche durch den Vertragspartner zurückzubehalten.

Das Personal der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ist nicht zum Inkasso berechtigt. Sämtliche Zahlungen haben daher grundsätzlich bargeldlos auf ein von der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH zu benennendes Konto zu erfolgen.

§ 6 Widerrufsrecht für Verbraucher

Ist der Vertragspartner Verbraucher nach § 13 BGB, hat er das Recht die zum Zustandekommen des Verwaltervertrags führende Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe ohne Angabe von Gründen schriftlich (mittels Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH zu widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der zweiwöchigen Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes an die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH. Der Widerruf ist zu richten an:

Firma
Lutter Vermögensverwaltung GmbH
Kröpeliner Str. 57
18055 Rostock
Telefon:  +49 381 499 85 10
Telefax:  +49 381 499 85 60
E-Mail:     verwaltung@lutter.net

Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist der Verbraucher an den Verwaltervertrag nicht gebunden. Beiderseits bereits empfangene Leistungen sind zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben.
Bereits vom Verbraucher an die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH geleistete Zahlungen werden von dieser spätestens nach 14 Tagen an ihn zurückerstattet.
Widerruft der Vertragspartner den Verwaltervertrag, so schuldet er der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wenn der Vertragspartner ausdrücklich verlangt hat, dass die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH mit ihrer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB).

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist beginnt oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ihre Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung ihrer Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Vertragspartner dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH verliert.

Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH den Vertragspartner entsprechend der Vorschrift des Art. 246a § 1 EGBGB unterrichtet hat.

Das Widerrufsrecht des Vertragspartners erlischt gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss endgültig, auch wenn keine oder nur eine unvollständige Widerrufsbelehrung durch die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH erteilt wurde.

§ 7 Haftung

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus dem Verwaltervertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend eine Haftung vorgesehen ist, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Klausel nicht verbunden.

§ 8 Einweisung in das Objekt

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.

§ 9 Leistungen der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH

Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH verpflichtet sich, die in den Verwalterverträgen festgehaltenen Leistungen ordnungsgemäß durchzuführen. Abweichungen von diesen Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und –standard gewahrt bleibt.
Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ist berechtigt, die in den Verwalterverträgen festgehaltenen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben. Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ist dabei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und –standard gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck darf die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH die ihr übergebenen Schlüssel und Informationen an die Subunternehmer weitergeben. Der Vertragspartner erklärt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung.
Die vereinbarten Leistungen im Rahmen der WEG-Verwaltung beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.
Die vereinbarten Leistungen im Rahmen der sonstigen Verwaltung beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis getroffenen Vereinbarungen.
Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH kann sämtlichen Schriftverkehr, insbesondere auch Einladungen, Protokolle, Abrechnungen, etc. in elektronischer Form (bspw. per E-Mail) an den oder die Vertragspartner wirksam übermitteln.
Im Zweifel hat die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ein geeignetes Übertragungsprotokoll vorzulegen, welches als Nachweis für die wirksame Zustellung des jeweiligen Schriftstückes gilt, insbesondere auch einschließlich eventuell mitübertragener Anlagen (bspw. im pdf-Format).

Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ist berechtigt, Unterlagen, Bankauszüge, Schriftverkehr und sonstige Dokumente, die sich nach WEG-Recht im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden, in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch bei Verwaltungen anderer Art. Eine Aufbewahrung in körperlicher Form ist ausdrücklich nicht geschuldet, sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich verlangt (bspw. Notarurkunden).

Der Vertragspartner erklärt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.

Hausmeisterdienste

Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH hat angestellte Hausmeister. Der Vertragspartner kann mit der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH gesonderte Verträge zur Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen abschließen.
Die Hausmeisterdienstleistungen werden von der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH auch Dritten angeboten, die nicht Vertragspartner im Rahmen der verwaltenden Tätigkeit der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH sind.
Im Rahmen der beauftragten Hausmeistertätigkeiten haftet die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Kleinreparaturen

Im Rahmen der Haustechnik übernimmt die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen (WEG) und an anderen Einrichtungen (sonstige Verwaltung), soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt worden ist.

Notdienst

Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Vertragspartner Anspruch auf den Einsatz eines Notdienstes, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ist berechtigt und beauftragt, den Schaden falls erforderlich sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Vertragspartners auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.

Winterdienst

Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in dem Verwaltervertrag festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist.
Abweichungen von diesen Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und –standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdienstes hat die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH selbständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen:

  • Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird,
  • Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird,
  • Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser,
  • bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.

Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung.

Material und Reparaturen

Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, unterbreitet die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH dem Vertragspartner einen Kostenvoranschlag und wird gegebenenfalls unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund von gesonderter Beauftragung tätig.
Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden von der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Vertragspartner durchgeführt.

Arbeitszeit

Vereinbarte turnusgemäße Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis einschließlich Freitag erbracht werden, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

Leistungen und Erklärungen des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen und alle notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Bei Bedarf überlässt der Vertragspartner der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH stets zeitnah über postalische und elektronische (E-Mail-Adresse) Adressänderungen zu informieren. Bei Unterlassung kann der Vertragspartner keine Rechte gegen die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH aus nicht zustellbaren Unterlagen herleiten.

Reklamationen

Reklamationen sind unverzüglich nach Durchführung der Leistung der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH mitzuteilen, um damit eine sofortige Feststellung der Beanstandungen zu garantieren.
Der Vertragspartner hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Vertragspartner vorzunehmen. Bei rechtzeitig oder ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt.
Der Auftraggeber ist nur dann zu Kürzungen der vereinbarten Verwaltervergütung berechtigt, wenn die durchgeführte Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

§ 10 Übernahme von Mitarbeitern der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH

Jede Übernahme von Mitarbeitern der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch den Vertragspartner ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Dieser Verstoß berechtigt die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH, vom Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahresbruttogehalts des übernommenen Mitarbeiters zu fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf Initiative des Vertragspartners oder des Mitarbeiters der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH beruht.
Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Vertragspartner rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen anzusehen.

§ 11 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, die der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH in Erfüllung des Auftrages entstandenen, tatsächlich nachzuweisenden Aufwendungen zu erstatten, wenn ein Verwaltervertrag nicht zu Stande kommt.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören insbesondere Kosten für Telefon, Porto, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind die Geschäftsräume der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH für beide Teile Erfüllungsort. Gleiches gilt, wenn es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder sich der Wohnsitz des Vertragspartners außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, und der Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

Ist der Vertragspartner Unternehmer oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

Für das gerichtliche Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH) zuständig.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, behalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre Wirksamkeit.

Der Vertragspartner und die Firma Lutter Vermögensverwaltung GmbH sind dann gehalten, die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine ähnliche zu ersetzen, welche dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen weitestgehend entspricht.

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Lutter
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Kröpeliner Straße 57
18055 Rostock
Telefon: +49 381 499 85 10
E-Mail: verwaltung@lutter.net

Mitglied im Verband der ImmobilienverwalterMitglied im Verband der Immobilienverwalter
Schleswig-Holstein/Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 
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